Allgemeine Geschäftsbedingungen der BECKS Absperrtechnik GmbH

I. Geltung der AGB
Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, in jeder Weise freibleibend.
  2. Zu unseren Angeboten gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich zugesichert.
  3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

III. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Die angebotenen Preise verstehen sich in EUR zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Alle Rechnungen sind sofort rein netto fällig.
  3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art unserer Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Wir sind berechtigt für jede weitere Mahnung nach Verzugseintritt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 5.- zu berechnen.

IV. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

  1. Verbindliche Liefertermine oder –fristen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung, die mindestens zwei Wochen beträgt, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Falls wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sind, weil unser Vorlieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, sind wir dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde wird unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Etwaige Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
  3. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt.
  4. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

V. Haftung
Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht auf die nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

VI. Datenschutz
Kundeninformationen werden für die Abwicklung von Bestellungen, Aufträgen, die Lieferung von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen, sowie die Abwicklung der Zahlung genutzt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nichtvertragsgemäße Abwicklung der mit dem Kunden eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gem. Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen des Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zu Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Der Kunde kann Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

VII. Besondere Bedingungen für die Miete

  1. Der Kunde wird den Mietgegenstand ausschließlich selbst nutzen. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für etwaige Sondernutzungsgenehmigungen zum Aufstellen des Mietgegenstands auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Er trägt für die Dauer der Miete die Verkehrssicherungspflicht. Wir sind jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache trägt der Kunde.
  2. Der Mietgegenstand wird nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden des Kunden verbunden und wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
  3. Wenn ein Dritter sich ein Recht am Mietgegenstand anmaßt, ist uns dies unverzüglich anzuzeigen.
  4. Der Kunde muss vor Anlieferung und Abholung des Mietgegenstands Sorge tragen, dass ein fachmännisches Auf- und Abbauen des Mietgegenstands möglich ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Baustelle mit LKWs bis zu 20 t angefahren werden kann.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Anlieferung und Montage auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggf. sofort zu rügen. Während der Mietzeit auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  6. Die einfache Standsicherheit eines gelieferten Zaunes wird bis maximal Windstärke 6 gewährleistet, soweit der Aufbau und die Montage durch unser eigenes Personal erfolgt ist Im übrigen erfolgt die Gebrauchsüberlassung ohne Zusicherung besonderer Eigenschaften. Bei Veränderung der Aufstellung, insbesondere an den Standfüßen oder Verbindungselementen durch den Kunden oder Dritte, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung oder Genehmigung Werbeschilder und – plakate am Mietgegenstand anzubringen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausreichend gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern und dies auf unser Verlangen schriftlich nachzuweisen.
  8. Bei einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kann der Kunde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Im Falle der Inanspruchnahme der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit besteht der Anspruch auf Mietzinszahlung fort. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wir sind insbesondere dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
  9. Gibt der Kunde den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit nicht vollständig oder beschädigt zurück, sind wir berechtigt, für jeden nicht zurückgegebenen oder beschädigten Mietgegenstand Schadensersatz gemäß unseren Angebotspreisen geltend zu machen. Werden etwaige Schäden am Mietgegenstand von uns instandgesetzt und ist ein Angebotspreis nicht vereinbart, verrechnen wir zu Lasten des Kunden einen Stundensatz von EUR 89,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden ist.

VIII. Besondere Bedingungen für den Kauf

  1. Der Kunde hat den Kaufgegenstand auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel des Kaufgegenstands hat der Kunde sofort nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei einer sorgfältigen Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigten Reklamationen stehen dem Kunden, der Verbraucher ist, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Verlangt der Unternehmerkunde Nacherfüllung, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
  2. Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache.
  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, über Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus einer Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung und Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

IX. Besondere Bedingungen für unsere Werkvertragsleistungen und sonstigen Servicegeschäfte

  1. Wir erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Geltung der VOB ist nicht vereinbart.
  2. Wir sind berechtigt, vom Kunden für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die von uns angeliefert sind. Mit Bezahlung der Abschlagsrechnung geht das Eigentum an den gelieferten Stoffen oder Bauteilen auf den Kunden über.
  3. Wir leisten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Leistungen. Bei berechtigten Mängeln kann der Kunde unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte Nacherfüllung gem. § 635 BGB verlangen. Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die einfache Standsicherheit eines gelieferten Zaunes wird bis max. Windstärke 6 gewährleistet.
  4. Wir sind berechtigt, die Ausführung der vertraglich geschuldeten Werkleistung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  5. Führen nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von uns nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu einem Mehraufwand, können wir diese unter Zugrundelegung unserer jeweils aktuellen Verrechnungssätze weiterberechnen, auch wenn im Einzelfall keine schriftliche Vereinbarung über die Änderung oder Ergänzung des Inhalts oder Umfangs des Auftrags getroffen ist.

X. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Heilbronn.
  2. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

Stand: 01/2024

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